Anspruch auf rechtzeitiges Aufbieten
Spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten vom Gemeinderat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten werden in der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt (§ 23 Abs. 1 Gemeindegesetz).

Recht auf Durchführung einer geheimen Abstimmung
Ein Viertel der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmung verlangen (§ 27 Abs. 2 Gemeindegesetz).

Antragsrecht
Jede und jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen (§ 27 Abs. 1 Gemeindegesetz).
Anträge zur Geschäftsordnung sind sog. formelle Anträge (z.B. Rückweisungsantrag); Anträge zur Sache sind solche materieller Natur (z.B. Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag).

Vorschlagsrecht (Überweisungsantrag)
Jede und jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Stimmt die Versammlung einem solchen Antrag (Überweisungsantrag) zu, hat der Gemeinderat den betreffenden Gegenstand zu prüfen und auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind der Versammlung die Gründe darzulegen (§ 28 Gemeindegesetz).

Diese Antragstellung hat unter dem Traktandum „Verschiedenes“ zu erfolgen. Anträge sind jeweils 7 Tage vor der Gemeindeversammlung per E-Mail zuzustellen (gemeindekanzlei@turgi.ch).

Anfragerecht
Alle Stimmberechtigten können zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen (§ 29 Gemeindegesetz).

Das Anfragerecht wird unter dem Traktandum „Verschiedenes“ ausgeübt.

Abschliessende Beschlussfassung
Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigten ausmacht (§ 30 Gemeindegesetz).

Publikation der Versammlungsbeschlüsse

Fakultatives Referendum
Nicht abschliessend gefasste positive und negative Beschlüsse der Gemein­deversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Zehntel der Stimmberechtigten innert dreissig Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung, schriftlich verlangt wird (§ 31 Abs. 1 Gemeindegesetz).

Unterschriftenlisten (Bogen) können zusammen mit einem Merkblatt bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Referendumsabstimmung an der Urne
Ist gegenüber einem Versammlungsbeschluss das Referendum zu Stande gekommen, so entscheidet die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne (§ 33 Abs. 1 Gemeindegesetz).

Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen (obligatorisches Referendum) die Änderung der Gemeindeordnung, Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden und solche auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat (§ 33 Abs. 2 Gemeindegesetz).

Formular Referendum

Beschwerderecht
Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann gemäss den §§ 106 ff Gemeindegesetz beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde geführt werden (Frist 10 Tage).

Initiativrecht
Durch begründetes schriftliches Begehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstandes in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden (§ 22 Abs. 2 Gemeindegesetz).

Unterschriftenliste (Bogen) können zusammen mit einem Merkblatt bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Formular Initiative