
Hier sind die häufigsten Fragen und Antworten aufgeführt, gegliedert nach Abteilungen bzw. Themen. Die Rubrik Alles auf einen Blick listet alle Fragen alphabetisch auf.
Die Antworten sind grossteils mit einem Link auf externe Websites, den Online-Schalter oder mit dem Direkt-Mail an die zuständige Stelle verknüpft, damit das entsprechende Dokument heruntergeladen oder bestellt oder noch konkrete Fragen gestellt werden können.
Sollten Sie eine allgemein wichtige Frage und deren Beantwortung vermissen, sind wir für Ihre Mitteilung an den Webmasterder Gemeinde Turgi dankbar.
Diverse Informationen und Daten zur Abfallentsorgung finden Sie im Entsorgungskalender, erhältlich im Online-Schalter.
Stimmberechtigt ist jede/r Schweizerbürger/in, welche/r das 18. Altersjahr zurückgelegt, in der Gemeinde Turgi Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird. Das Stimmecht berechtigt, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.
Die Urne ist jeweils am Sonntag von 09.00 - 09.30 Uhr beim Gemeindehaus und beim Kindergarten Allmend aufgestellt. Bei der persönlichen und stellvertretenden Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis an der Urne abzugeben. Betreffend der stellvertretenden Stimmabgabe beachten Sie die Anleitungen auf der Rückseite des Stimmrechtsausweises.
Für die briefliche Stimmabgabe müssen folgende Punkte befolgt werden:
- Stimmrechtsausweis unterzeichnen
- Stimm- und/oder Wahlzettel ins Stimmzettelkuvert legen
- Stimmzettelkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert legen
- Es darf nur das amtliche Antwort- und Stimmzettelkuvert verwendet werden
- Einwurf in dafür bezeichneten Briefkasten bei der Gemeinde oder Aufgabe bei der beliebigen Poststelle
- Bei der Zustellung per Post muss das Kuvert am Dienstag vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden
- Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum Ende der Urnenöffnungszeiten am Hauptwahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen
Gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) dürfen die Einwohnerdienste nur Daten an Dritte weitergeben, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Dazu ist ein schriftliches Gesuch mit einem Interessensnachweis bei den Einwohnerdiensten einzureichen. Es werden keine telefonischen Auskünfte erteilt.
Eine versicherte Person kann jederzeit schriftlich oder über www.sva-ag.ch unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse einen Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) verlangen.
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden, mit dem Entrichten von AHV-Beiträgen beginnen. Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen keine persönlichen Beiträge entrichten, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und das doppelte des jährlichen Mindestbeitrages entrichtet. Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder unter www.sva-ag.ch erhältlich.
Die Anmeldung für die AHV-Rente muss 3 - 4 Monate vor Erreichen des AHV-Alters eingereicht werden. Ein Vorbezug der AHV-Rente um 1 - 2 Jahre ist möglich, wobei die Rente für die Dauer des gesamten Rentenbezugs gekürzt wird. Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder unter www.sva-ag.ch erhältlich.
Das Anmeldeformular für den AHV-Versicherungsausweis ist bei der Gemeindezweigstelle oder unter www.sva-ag.ch erhältlich. Es ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Gemeindezweigstelle SVA auf dem Anmeldeformular erforderlich.
Die Alimentenbevorschussung obliegt der Wohnsitzgemeinde des Kindes. Das unmündige Kind hat (bis zum 20. Altersjahr) Anspruch auf Bevorschussung, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Das Gesuch ist vom gesetzlichen Vertreter des Kindes bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Auch hier sind verschiedene Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, zu welchen die Gemeindekanzlei Auskunft geben kann.
Alimenten-Inkasso
Auch wenn die Alimenten nicht bevorschusst werden, kann die Gemeinde oder insbesondere die Alimenten-Inkassostelle der Aarg. Frauenzentrale Hilfe beim Eintreiben gewähren. Das ist allerdings mit Kosten verbunden.
Baubewilligungspflicht (Baugesuch notwendig) für: Alle Gebäude und gebäudeähnliche Bauten sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte. Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen. Tiefbauten, Parkplätze. Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grund stehen. Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder mehr als 100 m2 Fläche; Ablagerungen und Deponien; Freizeit und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.
Nicht alle Bauvorhaben brauchen eine Baubewilligung. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei der Abteilung Bau & Planung.
Seit 1. September 2011 ist die neue Bauverordnung in Kraft und ersetzt die bis anhin gültige Allgemeine Bauverordnung.
Das Konkordat "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB) vereinheitlicht schweizweit die Baubegriffe und Messweisen. Anfangs 2010 ist der Kanton Aargau dem Konkordat beigetreten. Der Regierungsrat hat nun eine neue Bauverordnung beschlossen, welche die Baubegriffe und Messweisen der IVHB übernimmt und umsetzt.
Für die Gemeinde Turgi sind per 1. September 2011 vorerst einzelne Bestimmungen anwendbar, die das Verfahren vereinfachen. So werden künftig Solaranlagen mit einer Fläche bis 200 m2 grundsätzlich im vereinfachten Verfahren bewilligt. Für Gebäude in der Dorfzone gelten diese Verfahrensvereinfachungen allerdings nicht. Auch Klein- und Anbauten innerhalb der Bauzonen sowie Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen werden im vereinfachten Baubewilligungsverfahren beurteilt. Das Beiblatt für das Einverständnis der direkten Anstösser kann bei der Abteilung Bau & Planung bezogen werden.
Ferner ist auch die Liste der baubewilligungsfreien Bauten erweitert worden. Zu diesen zählen neu auch sogenannte Kleinstbauten, die nicht höher sind als 2,50 m und eine Grundfläche von höchstens 5 m2 haben. Zudem dürfen neu Wahl- und Abstimmungsplakate bis 100 m ausserorts bewilligungsfrei aufgestellt werden.
Die wichtigsten Änderungen allerdings, die neuen Baubegriffe und Messweisen (dritter Abschnitt der Bauverordnung [§§ 16-31 BauV]) finden erst dann Anwendung, wenn die Gemeinde Turgi ihre allgemeine Nutzungsordnung (BNO) an die Begriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe angepasst hat. Solange dies nicht erfolgt ist, bleiben weiterhin die alten Bestimmungen anwendbar, wie sie im Anhang 3 der BauV aufgeführt sind. Informationen zum Stand der Revision finden Sie hier.
Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach der Prüfung des Projektes durch die Baukommission beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Sofern keine Einwendungen vorliegen, dauert das Verfahren rund acht Wochen.
Die aktuellen Gesuche können Sie unter Baugesuche einsehen.
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der Gemeindeschreiberin oder deren Stellvertreter zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt.
Es werden folgende Kosten erhoben:
Für Unterschriften Fr. 20.00
Für Kopien Fr. 2.00 / Stk.
Ist eine Person in einem Spital, einer Klinik oder einem Heim verstorben, erfolgt die Todesmeldung an das zuständige Zivilstandsamt direkt durch die Verwaltung des Spitals, der Klinik oder des Heims.
Ist eine Person zu Hause verstorben, ist zuerst ein Arzt zu benachrichtigen. Dieser muss den Tod bestätigen und die ärztliche Todesbescheinigung ausstellen.
Die Angehörigen von in der Gemeinde wohnhaft gewesenen Verstorbenen werden in jedem Fall gebeten, bei der Gemeindekanzlei vorzusprechen. Bitte wenn möglich vorgängig telefonisch eine Termin vereinbaren. Mitzubringen sind die vom Arzt ausgestellten Todesbescheinigungen (nur wenn zu Hause verstorben) sowie das Familienbüchlein (wenn vorhanden).
In Absprache mit den Angehörigen werden durch das Bestattungsamt die Bestattungsart bestimmt (Kremation oder Erdbestattung) sowie die Termine für die Beisetzung und Abdankung festgelegt.
Kontaktaufnahme
An verlängerten Wochenenden oder über die Festtage besteht ein Pikettdienst für Todesfälle. Die Einzelheiten erfahren Sie auf dem Telefonbeantworter der Gemeindeverwaltung unter 056 201 70 14.
Kirchen Turgi
Informationen über das Bestattungswesen, die Friedhofordnung, die Gräber und Grabbepflanzung finden Sie im Bestattungs- und Friedhofreglement, erhältlich im Online-Schalter.
Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 2 x 3 Monate pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat/Botschaft seines Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Verpflichtungserklärung benötigt.
Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular Verpflichtungserklärung an seine Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das Gesuch am Schalter der Einwohnerkontrolle zur Erstabklärung ab. Diese leitet das Gesuch an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau weiter. Der Entscheid über die Erteilung des Visums wird Ihnen von der Schweizer Auslandvertretung mitgeteilt.
Die Kosten betragen Fr. 60.00.
Merkblatt und weitere www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/einreise.html
Für den Bezug von Brenn- und Cheminéeholz wenden Sie sich bitte an das Forstamt oder benützen Sie den Online-Schalter.
Das Bundesamt für Migration ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Bundesamt für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Bundesamt für Migration zu richten. Detaillierte Informationen erhalten Sie von der Gemeindekanzlei oder im Online-Schalter.
Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung:
- Niederlassungsbewilligung C
- 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesucheinreichung
- 5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
- Mindestens 3-jähriger ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs
Detaillierte Informationen erhalten Sie von der Gemeindekanzlei oder im Online-Schalter.
Rentnerinnen und Rentner, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Allgemeine Informationen, Merkblätter, Gesuche und Anmeldeformulare können bei der Gemeindezweigstelle SVA oder direkt unter www.sva-ag.ch bezogen werden.
Auch dank der periodischen Kontrolle der Feuerungsanlagen hat die Schadstoffbelastung der Luft in den letzten Jahren abgenommen. Gemäss den gesetzlichen Vorschriften überprüft unser Feuerungskontrolleur alle zwei Jahre, ob die Emissionsvorschriften der Feuerungsanlagen eingehalten sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Einregulierung und nötigenfalls auch eine Sanierung der Heizung erforderlich. Unser Feuerungskontrolleur berät Hauseigentümerinnen und -eigentümer als neutrale Fachperson, wie bei Problemen zweckmässig vorgegangen werden kann.
Damit die Feuerungskontrolle durchgeführt werden kann, erhalten die Betroffenen rechtzeitig eine Ankündigung.
Rauchgaskontrollen
Entsprechend den Vorschriften der Luftreinhalteverordnung sind alle Heizanlagen im Zweijahresrhythmus einer Rauchgaskontrolle zu unterziehen. Dabei in allen Gemeinden des Kantons einheitlich das Vollzugsmodell 2 der neuen Weisungen zur Durchführung der amtlichen Feuerungskontrollen zur Anwendung. Demgemäss kann der Heizanlageneigentümer selber entscheiden, ob er die Feuerungskontrolle - also bereits die Erstmessung - im Rahmen der Servicearbeiten durch einen berechtigten Feuerungstechniker oder durch den von der Gemeinde gewählten Feuerungskontrolleur ausführen lassen will.
Wie gestaltet sich nun die Organisation der Rauchgasmessungen im Detail?
- In Anlehnung an die in den vergangenen Jahren gemachten guten Erfahrungen hat der Gemeinderat beschlossen, die Rauchgaskontrollen wiederum auszulagern. Er wählte daher an seiner Sitzung vom 12. September 2005 Herrn Adreas Leutwyler, Kaminfegermeister, Untersiggenthal, als Feuerungskontrolleur der Gemeinde Turgi.
- Wählt der Anlageneigentümer den Servicemonteur als die Rauchgasmessung ausführende Person, so sind die Rapporte mit einer zweiteiligen Vignette der Koordinationsstelle für Feuerungskontrollen des Kantons Aargau (KFA) zu versehen und bis zu einer angesetzten Frist an Herrn Andreas Leutwyler, Untersiggenthal, zuzustellen (der übliche Messstreifen des Servicemonteurs genügt nicht, zudem sind Servicemonteurrapporte ohne Vignette ungültig)
- Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass wer die Feuerungskontrolle anlässlich der letzten Messungen im Rahmen der Servicearbeiten durch einen berechtigten Feuerungstechniker ausführen liess, dies auch in der kommenden Messperiode tun wird. Deshalb wird auf die Zustellung eines Anmeldetalons verzichtet. Geht bei Herrn Leutwyler kein Servicemonteurrapport ein, wird er die Kontrolle der betreffenden Feuerungsanlage selber vornehmen.
Bei allfälligen Fragen rund um die Rauchgasmessung stehen der Feuerungskontrolleur Herr Kurt Schnyder.
Gebühren
Die produktneutrale Kontrolle durch Herrn Schnyder kostet bei Barbezahlung:
1 - stufiger Brennbetrieb | Fr. 69.00 | (mit Rechnung Fr. 79.00) |
2 - stufiger Brennbetrieb | Fr. 84.00 | (mit Rechnung Fr. 94.00) |
Zweistoffbrenner 2-stufiger Brennbetrieb | Fr. 114.00 | (mit Rechnung Fr. 124.00) |
Zuständige Stelle
Feuerschauer für unsere Gemeinde ist:
Adreas Leutwyler
Dorfstrasse 1
5417 Untersiggenthal
Telefon: 056 288 15 35
Mobil: 079 486 82 81
Homepage
Seit Dezember 2015 sind die Einwohnerdienste der Gemeinde Untersiggenthal für die Führung des Fundbüros der Gemeinden Untersiggenthal, Gebenstorf, Würenlingen und Turgi zuständig. Wenn also Fundgegenstände gefunden oder gesucht werden, kann dies direkt über die Einwohnerdienste Untersiggenthal abgehandelt werden. Die verlorenen Gegenstände werden durch die Einwohnerdienste in der Fundbürosoftware „easyfind“ erfasst. Mit easyfind steht den Fundbüros als auch den Bürgern eine umfassende elektronische Lösung zur vollständigen Abbildung des Fundwesens zur Verfügung.
Jeder Hundebesitzer und jede Hundebesitzerin erhalten jeweils im Mai eine Rechnung für die fällige Hundesteuer. Pro Jahr beträgt die Taxe CHF 120.
Seit 1. Januar 2007 müssen alle Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden und in der Tierdatenbank AMICUS registriert sein. Praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte sind für die Registrierung der Hunde verantwortlich. Hundehalterinnen und Hundehalter haben auf www.amicus.ch Zugang zu Ihren Daten und zu denjenigen Ihrer Hunde. Die bestehenden Daten, welche im ANIS hinterlegt waren, wurden automatisch in die neue Datenbank AMICUS übertragen. Somit müssen Hundehalter, die bereits einen Hund besitzen, nichts unternehmen. Wir empfehlen aber, den bestehenden Eintrag genau zu prüfen und Fehler selbst zu beheben oder der zuständigen Stelle zu melden (Tierarzt, Einwohnerdienste Turgi).
Das Anmeldeverfahren für Ersthundehalter ist zweistufig. Die Hundehaltenden lassen sich bei den Einwohnerdiensten Turgi auf AMICUS als Hundehalter registrieren und erhalten eine Personen-ID. Die Benutzerdaten und das Passwort werden daraufhin per Post zugestellt. Mit der Personen-ID geht der Hundehalter mit seinem Hund zum Tierarzt. Der Tierarzt implantiert dem Hund einen Mikrochip (falls noch kein Chip vorhanden ist) und verknüpft die Daten des Hundes in AMICUS mit denjenigen des Hundehalters. Anschliessend können Sie sich auf www.amicus.ch einloggen. Die Adressdaten des Hundehalters werden von den Gemeinden mutiert, während die Hundehalter lediglich ihre Telefonnummer, E-Mailadresse sowie das Todesdatum des Hundes eintragen und bearbeiten können. Weitere Informationen finden Sie unter www.amicus.ch.
Bei Mutationen (Halterwechsel, Tod des Hundes, Adressänderung) tragen die HundehalterInnen die Verantwortung, dies innert 10 Tagen den Einwohnerdiensten Turgi zu melden. NeuzuzügerInnen, welche einen Hund halten oder EinwohnerInnen, welche im Laufe des Jahres einen Hund anschaffen, müssen dies den Einwohnerdiensten melden und den Heimatierausweis einreichen.
Mit der definitiven Einführung des E-Passes per 1. März 2010 wurde gleichzeitig ein neues Ausstellungsverfahren eingeführt. Eine Bestellung von Pässen oder Kombiangeboten (Pass/ID) bei den Gemeinden ist nicht mehr möglich. Identitätskarten können weiterhin bei den Einwohnerkontrollen der Gemeinden beantragt werden.
Identitätskarten können bei den Einwohnerdiensten oder beim Pass- und Patentamt des Kantons Aargau beantragt werden.
Für die Beantragung einer Identitätskarte hat der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich bei den Einwohnerdiensten vorzusprechen. Es ist die alte Identitätskarte und ein neues, aktuelles Passfoto (ohne Kopfbedeckung, keine Uniform) mitzubringen. Bei Minderjährigen oder Bevormundeten hat der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin zu unterschreiben.
Der Verlust der Identitätskarte ist sofort einer Schweizer Polizei anzuzeigen.
Die Kosten (inkl. Porto) betragen:
Minderjährige: Fr. 35.- (gültig für 5 Jahre)
Erwachsene: Fr. 70.- (gültig für 10 Jahre)
Die Ausstellungsdauer beträgt ca. 10 Tage.
Für weitere Informationen:
www.ag.ch/de/dvi/persoenliches_zivilstandswesen/pass_id/pass_id.jsp
www.schweizerpass.admin.ch/pass/de/home.html
Für die Tierkadaverbeseitigung ist die Gemeinde Turgi der Regionalen Sammelstelle in Baden angeschlossen. Kleintierkadaver können direkt vorbeigebracht werden. Die Sammelstelle ist 24 Stunden, Montag bis Sonntag, geöffnet.
Tierkadaverstelle
Entsorgungsplatz Im Grund 10
5405 Baden-Dättwil
Kleintierkadaver:
Nur aus Haushaltungen, keine gewerbliche Entsorgung.
Die Tierkörpersammelstelle ist 24 Stunden, Montag-Sonntag geöffnet.
Grossvieh:
Centravo AG
Industriering 30
3250 Lyss BE
Telefon: 032 387 47 47
Fax: 032 387 47 00
Das Anmeldeverfahren läuft online ab. Die SVA Aargau hat aufgrund der Steuerzahlen, Personen mit möglichem Anspruch auf Prämienverbilligung ermittelt. Anspruchsberechtigte Personen erhalten einen Anmeldecode für die Internetanmeldung. Wer bis August noch keinen Code erhalten hat, kann direkt bei der SVA Aargau einen Code anfordern.
Der Antrag muss online ausgefüllt werden. Wenn Sie keinen Internetzugang haben, hilft Ihnen Ihre Gemeindezweigstelle SVA oder die SVA Aargau gerne bei der Antragsstellung. Die Antragsfrist läuft bis am 31. Dezember, um einen Antrag für das folgende Jahr zustellen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Bei ausländischen Renten verlangen die ausrichtenden Behörden oft eine Bescheinigung, dass die Rentnerin/der Rentner noch am Leben ist.
Für das Ausstellen einer solcher Lebensbescheinigung ist die persönliche Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste erforderlich. Zur Identifikation muss ein gültiges Reisedokument (Pass / Identitätskarte) vorgewiesen werden.
Gebühren
Lebensbescheinigung | 20.00 |
Wichtige Informationen, Datenzettel aller Beratungsstellen im Bezirk Baden, diverse Merkblätter und Links für Eltern und Betreuungspersonen von Kindern im Alter von 0 bis 5 Jahren finden Sie auf der Homepage der Mütter- und Väterberatungsstelle (www.mvb-baden.ch).
Mit der definitiven Einführung des E-Passes per 1. März 2010 wurde gleichzeitig ein neues Ausstellungsverfahren eingeführt. Eine Bestellung von Pässen oder Kombiangeboten (Pass und Identitätskarte) bei den Gemeinden ist nicht mehr möglich.
Pässe können beim Pass- und Patentamt des Kantons Aarau beantragt werden. Es ist eine vorgängige Terminvereinbarung nötig.
Der Verlust des Passes ist sofort einer Schweizer Polizei anzuzeigen.
Das Essen von unbekannten Pilzen ist sehr gefährlich und kann zu tödlichen Vergiftungen führen. Da Verwechslungen zwischen essbaren und giftigen Pilzen leicht möglich sind und es häufig zu Verwechslungen kommt, empfehlen wir Ihnen dringend, keine unkontrollierten Pilze zu konsumieren.
Lassen Sie alle gesammelten Pilze durch die amtliche Pilzkontrolle untersuchen! Das Sammelgut ist nach Arten sortiert und vom gröbsten Schmutz gereinigt in Körben oder Obstgittern der Kontrolle vorzulegen. Pilze in Plastiksäcken müssen konfisziert werden.
Die neue Kontrollstelle befindet sich an der Nelkenstrasse 6 in 5300 Turgi.
Für allfällige Kontrollen ausserhalb der Pilzsaison gibt der Pilzkontrolleur Gregor Spiess Auskunft: 079 336 50 51.
Öffungszeiten während der Pilzsaison
Anfang September bis Ende Oktober: Mi, Sa, So: 17.00-18.00 Uhr (nur mit telefonischer Anmeldung)
Mo, Di, Do, Fr: Nach telefonischer Vereinbarung
Öffnungszeiten ausserhalb der Pilzsaison
November bis Juli: Nach telefonischer Vereinbarung
Zugehörige Informationen
www.pilz-baden.ch
Über unsere Mitgliedschaft bei der Fachstelle für Schuldenfragen Aarau-Solothurn (Mitglied der Schuldenberatung Schweiz) haben alle Einwohnerinnen und Einwohner von Turgi Zugang zu dieser Fachstelle.
Die ersten drei Beratungsstunden sind unentgeltlich und reichen in der Regel aus, um Ziele zu erarbeiten. Bei einer allfälligen Schuldensanierung wird ein sozialverträgliches Honorar verrechnet.
Die Fachstelle für Schuldenfragen erledigt bei einer Schuldensanierung vieles auf dem Korrespondenzweg und zieht für kontaktintensive Aufgaben wie die Begleitung, Budgetüberwachung oder Lohnverwaltung geeignete kommunale oder regionale Stellen bei. Die Besuche in Aarau beschränken sich dadurch auf 2 bis 3 Mal während der Dauer einer Sanierung.
Zuständige Stelle
Schuldenberatung Aargau-Solothurn
Effingerweg 12
5001 Aarau
Tel. 062 822 82 11 (Hauptnr. Mo - Fr. 08.30-12.30 Uhr)
Tel. 062 822 82 73 (direkt, Mo - Mi)
Fax 062 822 82 20
Homepage
Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung an die Steuerkommission der Gemeinde (per Briefpost) einzureichen. Details über das Vorgehen sind auf der Steuerveranlagung aufgeführt. Elektronisch eingereichte Einsprachen können aus gesetzlichen Gründen nicht akzeptiert werden.
Die Steuerveranlagungen werden nach Eingangsdatum vorgenommen. Je früher und vollständiger die eingereichte Steuererklärung ist, umso schneller erhält man die definitive Veranlagung. Verzögerungen kann es geben, wenn das Wertschriftenverzeichnis abgewartet werden muss. Dieses wird vom Kant. Steueramt überprüft. Die Steuererklärungen werden durch die Delegation der Steuerkommission überprüft. Erst nach dieser Prüfung dürfen die definitiven Rechnungen versandt werden.
Mitte Februar werden die provisorischen Steuerrechnungen verschickt. Diese wird auf der Grundlage der letzten provisorischen Veranlagung erstellt. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden berücksichtigt, soweit sie bekannt sind. Sollte Ihre Steuerrechnung zu hoch oder zu tief ausgefallen sein, bitten wir Sie, sich mit der Abteilung Steuern in Verbindung zu setzen, damit die provisorische Steuerrechnung angepasst werden kann.
Gesamthärte |
| Bezeichnung |
in mmol/l | in franz. Härtegraden (°fH) |
|
0 bis 0.7 | 0 bis 7 | sehr weich |
>0.7 bis 1.5 | >7 bis 15 | weich |
>1.5 bis 2.5 | >15 bis 25 | mittelhart |
>2.5 bis 3.2 | >25 bis 32 | ziemlich hart |
>3.2 bis 4.2 | >32 bis 42 | hart |
>42 | >42 | sehr hart |
Herkunft des Trinkwassers in Turgi
Die Wasserversorgung bezieht etwa 90% Grundwasser vom Pumpwerk Unterau in Untersiggenthal und etwa 10% von den Quellen Winterhalden und SBB.
Der jährliche Wasserverbrauch in Turgi liegt bei ungefähr 53'000 m3.
Wasserhärte
Bei Durchmischung des Grund- und Quellwassers beträgt die Wasserhärte 25 bis 28° fH (ziemlich hart bis hart vgl. Tabelle oben).
Wasserbehandlung
Das Grundwasser wird permanent überwacht und mittels UV-Anlagen entkeimt.
Qualitätskontrolle
Die chemische und mikrobiologische Qualität des Trinkwassers wird bei den Fassungen und im Verteilnetz der Wasserversorgung jährlich zweimal und nach Bedarf an verschiedenen Probeentnahmestellen kontrolliert. Die im Laufe des Jahres erhobenen Proben weisen eine einwandfreie chemische und mikrobiologische Qualität auf, welche den Anforderungen an Trinkwasser gemäss der Hygieneverordnung des Kantons Aargau entspricht.
Optimale Versorgung
Das Ziel der Wasserversorgung Turgi ist es, einwandfreies Trinkwasser mit genügend Druck in genügender Menge an die Bevölkerung abzugeben.
Der Umzug muss innert 14 Tagen, mittels persönlicher Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste, via Mail oder eUmzug, gemeldet werden. Für die Meldung des Umzuges wird der neue Mietvertrag benötigt.
Auch Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft sind den Einwohnerdiensten zu melden.
Der Wasserzähler wird vom Brunnenmeister abgelesen.
Der Wegzug muss innert 14 Tagen, mittels persönlicher Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste, via Mail oder eUmzug gemeldet werden.
Für die persönliche Abmeldung wird ein gültiges Reisedokument (Pass / Identitätskarte) und bei ausländischen Staatsangehörigen der Ausländerausweis benötigt.
Jeden Sommer machen viele von uns unangenehme Bekanntschaften mit Wespen, Bienen und Hornissen. Vor allem die Wespen bauen ihre kunstvollen Nester auch schon mal in häuslicher Umgebung, sei es unter dem Dach, im Rollladenkasten oder gar unter der Erde. Womöglich noch durch süsse Düfte ins Haus gelockt, macht die Präsenz von Wespen viele von uns nervös, da ein Stich der nicht immer berechenbaren Tiere zu erheblichen Nebenwirkungen führen kann.
Aufgrund von geänderten Vorschriften bietet die Feuerwehr Gebenstorf-Turgi seit dem 1. Januar 2020 keine Wespenbekämpfung mehr an. Die Bevölkerung wird gebeten, für die Schädlingsbekämpfung private Firmen zu beauftragen. In unserer Region bieten zwei Firmen diese Dienstleistung an:
Fox GmbH, 5430 Wettingen AG, Tel. 0800 808 807
Desinfecta AG, 8108 Dällikon ZH, Tel. 044 847 66 66
Es wird empfohlen, vor der Auftragsvergabe eine Offerte einzuholen, da die Preise sehr stark variieren.
Sind Sie Wochenaufenthalter resp. -aufenthalterin in einer anderen Gemeinde und benötigen für die Anmeldung an Ihrem Aufenthaltsort einen Heimatausweis?
Der Heimatausweis ist eine Abschrift des Heimatscheins und wird von Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde ausgestellt. Er bestätigt, dass Ihr Heimatschein hinterlegt ist und dass Sie weiterhin in Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde steuerpflichtig und stimmberechtigt sind. Der Heimatausweis ist normalerweise für ein Jahr gültig.
Sie können den Heimatausweis am Schalter unserer Einwohnerdienste beziehen, online oder telefonisch bestellen. Dazu benötigen wir die genaue Adresse und die beabsichtige Aufenthaltsdauer. Bitte nennen Sie Ihre genauen Angaben mit Telefon und Geburtsdatum, den Ort und die Adresse des Wochenaufenthaltes und wenn abweichend von den obigen Angaben die Versandadresse.
Die Anmeldung kann in der Regel persönlich am Schalter der Einwohnerdienste oder online via eUmzug vorgenommen werden. Es werden folgende Unterlagen benötigt:
Schweizer Staatsangehörige
- Heimatschein
- Krankenkassennachweis
- Mietvertrag / Untermietvertrag
Ausländische Staatsangehörige
- Pass / Personalausweis
- Ausländerausweis
- Arbeitsvertrag
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Scheidungsurteil
- Krankenkassennachweis
- Mietvertrag / Untermietvertrag